Die Jugend von heute will Politik mitgestalten!
Die Jungen Liberalen Brandenburg stehen für eine Politik, die die Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen beachtet und einbezieht. Insbesondere in der Stadt- und Kommunalpolitik ist die Stimme kommender Generationen von großer Bedeutung.
Mit der Aufnahme des §18a in die Brandenburger Kommunalverfassung im Juni 2018 hat das Land Brandenburg die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen umfassend geregelt. Brandenburger Kommunen sind zukünftig verpflichtet, Kinder und Jugendliche an allen Entscheidungen zu beteiligen, die ihre Interessen berühren und entsprechende Möglichkeiten der Umsetzung zu etablieren.
Rückblickend konnten sich nicht ausreichend feste Strukturen der Jugendbeteiligung entwickeln. Mit etwa 40 Kinder- und Jugendgremien auf 416 politisch eigenständige Städte und Gemeinden (Stand: 2021) liegt Brandenburg im bundesweiten Vergleich im Mittelfeld. Wir setzen uns dafür ein, dass das Land weiter aufholt.
Es braucht eine rechtliche Definition des Begriffs „Jugendbeteiligung“ bzw. „Jugendvertretung“ und das Zugeständnis von Rede- und Antragsrecht, um junge Menschen angemessen in die Politik einzubinden. Dem Gremium soll dabei möglichst viel politischer Spielraum für Eigeninitiative und Selbstständigkeit gelassen werden.
Nach baden-württembergischem Vorbild fordern wir eine Ergänzung des § 18a: „Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen“ in der Brandenburger Gemeindeordnung (GO) und Landkreisordnung (LKO) durch:
(5) In der Gemeinde wohnhaft gemeldete Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten.
(6) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.
(7) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen.