Beschlüsse

Free the Nippel – „Alle Nippel sind OK!“

Die Debatte um das „Oben-Ohne-Verbot“ für Frauen in deutschen Schwimmbädern ist keine neue. Immer wieder protestieren Frauen und machen sich für Gleichberechtigung stark. Der Streitgegenstand, ein Verbot, das es Frauen verbietet, ihre nackte Brust im Schwimmbad zu zeigen, erhitzt bundesweit die Gemüter. Männer dürfen währenddessen oberkörperfrei baden gehen. In einer Zeit des gesellschaftlichen Wandels zu mehr Selbstbestimmung und Gleichberechtigung auf allen Ebenen sind solche Verbote nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar.

Die Jungen Liberalen Brandenburg sehen in der Aufhebung des Verbots ein weiteren Schritt für die Gleichberechtigung und die Rückgabe unnötig eingeschränkter Freiheiten. Bei Betrachtung des Streitgegenstandes muss zwischen privaten und kommunalen/öffentlichen Trägern der Bäder differenziert werden. Während ein privater Betreiber im Zuge des Hausrechtseiniges mehr festlegen kann, sind kommunale Orte als Teil der Daseinsvorsorge für alle da. Somit müssen alle Hallen- bzw. Freibäder Brandenburgs, als Bäder in städtischer Hand oder unter Betreiberschaft eines Vereins mit städtischer Beteiligung ihrer Verantwortung der öffentlichen Daseinsvorsorge nachkommen. Die jeweils beteiligten Städte müssen im Rahmen ihrer Weisungsrechte gegenüber der Bäder die Haus- bzw. Badeordnung ergänzen und sämtliche (Be-) Kleidungsvorschriften die Frauen zum Tragen eines brustbedeckenden Bikinis verpflichten fallen zu lassen. Weiterhin bestehen soll die Pflicht zum Tragen einer Badehose für alle Geschlechter.

Zusätzlich muss ergänzt werden, dass kein Bademeister oder Aufsichtspersonal diese Regulierung eigenhändig und nach eigenem Ermessen außer Kraft setzen kann/darf. Badeseen und Strände im Land Brandenburg unterliegen der „Brandenburgischen Badegewässerverordnung“ (BbgBadV), die Sicherheit, Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer regelt. Da die „Brandenburgische Badegewässerverordnung“ ein oberkörperfreies Baden nicht explizit benennt muss dieses im Gesetz ergänzt werden, um möglichen einschränkenden Regulierungen zuvorzukommen. Wir fordern somit die Landesregierung auf unter § 14 „Ergänzende Regelung“ des BbgBadV einen etwaigen Gesetzestext zu ergänzen. Sämtliche Regulierung sind als geschlechterunspezifisch zu betrachten und dementsprechend zu definieren.