Deutschlands größten „Pflegedienst“ entlasten
Pflegebedürftigkeit ist einschleichender Prozess und tritt meist nicht über Nacht ein. Doch oft wird erst gehandelt, wenn es wirklich nicht mehr alleine geht oder ein Ereignis eintritt das das eigenständige Leben beeinträchtigt. Wenn man dann jedoch darauf angewiesen ist, schnell einen ambulanten Pflegedienst oder eine alternative Wohnform wie stationäre Pflegeheime oder betreutes Wohnen zu finden, wird man oft mit langen Wartezeiten konfrontiert. Und auch in Zukunft wird sich dieser Engpass auf dem Markt voraussichtlich nicht entspannen. Vor allem im Bereich der Altenpflege wird der Versorgungsengpass bis zum Jahr 2035 voraussichtlich auf 37,3% offene Stellenansteigen.
Allerdings müssen wir nicht bis zum Jahr 2035 warten. Schon im Jahr 2021 wurden über 51,7% aller Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit von pflegenden Angehörigen betreut. Dazu kommen weitere 21,1%, die von pflegenden Angehörigen in Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Damit bilden die pflegenden Angehörigen gewissermaßen Deutschlands größten \"Pflegedienst\".
Heute können sich nahe Angehörige bereits eine Freistellung von bis zu 24 Monaten nehmen. Dabei wird zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit unterschieden. Allerdings hat nicht jeder einen Anspruch darauf. Nicht nur \"nahe Angehörige\" im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG haben Anspruch, sondern es kommt auch auf die Größe des Betriebs an. Ein Betrieb muss bei der Pflegezeit mehr als 16 Beschäftigte und bei der Familienpflegezeit sogar mehr als 26 Beschäftigte haben, um Anspruch zu haben. In der Realität hat somit jede fünfte Person keinen oder lediglich einen eingeschränkten Rechtsanspruch auf Freistellung. Das bedeutet, dass nur eine kleine Personengruppe diesen Anspruch geltend machen kann, die jedoch nicht mit der Anzahl der aktuellen pflegenden Angehörigen übereinstimmt.
Da die Freistellung sowieso unentgeltlich ist, ergeben sich finanzielle Einbußen und ein verringertes Rentenanspruch für pflegende Angehörige, unabhängig davon, ob sie Anspruch haben oder nicht. Viele reduzieren ihre Arbeit grundlegend oder verlassen ihren Beruf vollständig, um sich der Pflege zu widmen. Mit Anspruch besteht die Möglichkeit auf ein zinsloses Darlehen, das jedoch innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt werden muss.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das derzeitige System der Freistellung über Pflegezeit oder Familienpflegezeit kompliziert und oft nicht anwendbar ist, keine wirkliche Entlastung für pflegende Angehörige bietet und Begriffe wie \"nahe Angehörige\" nicht zur aktuellen Pflegesituation passen.
Die pflegenden Angehörigen werden auch in Zukunft das Fundament für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung bilden, und deshalb fordern wir:
Die Einführung einer Entgeltersatzleistung analog zum Elterngeld in Kombination mit der Freistellungsmöglichkeit. Diese Leistung sollte nicht nur von nahestehenden Angehörigen bezogen werden können, sondern nach dem belgischen Vorbild sollten auch volljährige Pflegepersonen, die ein Vertrauensverhältnis mit nicht vorher bestehendem Arbeitsverhältnis zum Pflegebedürftigen haben, Anspruch darauf haben. Die betriebliche Mindestgröße sollte ebenfalls entfallen, um sicherzustellen, dass jeder, der einen Anspruch hat, diesen auch nutzen kann. Der pflegende Angehörige sollte in Absprache mit dem Arbeitgeber entscheiden können, ob er eine vollständige oder teilweise Freistellung bevorzugt. Da der Pflegebedarf oft nicht im Voraus planbar ist, sollte es für den Angehörigen und den Arbeitgeber möglich sein, einen gewissen Übergangszeitraum innerhalb der Antragszeit zu ermöglichen. Dem Arbeitnehmer sollte je nach betrieblichen Möglichkeiten die Chance gegeben werden, vermehrt Homeoffice zu nutzen, sodass der Arbeitgeber sich auf die Freistellung vorbereiten kann. Falls dies nicht möglich ist, kann jedoch auf die bisherige Regelung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG zurückgegriffen werden.