Beschlüsse

Beste digitale Ausstattung unabhängig vom Standort!

Die digitale Ausstattung fällt unter den Bereich der \"Lehrmittel und Unterrichtsmittel\" und wird gemäß Paragraf 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes dem \"Sachbedarf\" zugeteilt, wie es entsprechend in Paragraf 108 Absatz 4 BbgSchulG festgelegt ist. Die Verantwortung für die Finanzierung der digitalen Ausstattung liegt somit gemäß der Schulart bei den jeweiligen Schulträgern. Abhängig von der Schulart sind die Schulträger unterschiedlich gestaltet. Gemeinden sind beispielsweise Träger von Grundschulen, während kreisfreie Städte oder Landkreise Träger von weiterführenden Schulen gemäß § 100 BbgSchulG sind. Dadurch stehen den verschiedenen Schulträgern unterschiedliche finanzielle Mittel zur Verfügung, und ihre Schwerpunktsetzungen variieren ebenfalls stark. Dies führt dazu, dass die Ausstattung der Schulen mit digitalen Mitteln, abhängig vom Träger, entweder gut oder schlecht ist. In der Praxis kann es also davon abhängen, ob Schulen digitale Geräte im Unterricht einsetzen können oder nicht, nur aufgrund einiger hundert Meter Unterschied im Standort.

Wenn das Land eine Grundausstattung an digitalen Geräten bereitstellt, kann gewährleistet werden, dass zumindest ein Mindeststandard vorhanden ist und

 somit ein Fundament für digitale Bildung gelegt wird. Wir sind der festen Überzeugung, dass die digitale Ausstattung der Schulen unabhängig vom Schulträger und somit auch unabhängig vom Standort sein sollte. Unser Ziel sollte eine gleichmäßige und flächendeckende digitale Grundausstattung sein, um eine gerechte Bildung für alle zu ermöglichen.

Deshalb fordern wir:

● Die Finanzierung einer digitalen Grundausstattung für alle Schulen durch das Land Brandenburg.

● Die Instandhaltungskosten sollten weiterhin vom Schulträger getragen werden.