Ich weiß, wo du letzten Sommer gewesen bist
Transparenz für Funkzellenabfragen und Bestandsauskunft schaffen
Schätzungen zufolge gerät im Durchschnitt jeder Bundesbürger einmal im Monat in eine Funkzellenabfrage. Dabei werden für einen gewissen Zeit- und Ortsbereich die Verkehrsdaten aller darin befindlichen Mobilfunkgeräte abgefragt.
Gemäß § 100g Absatz 2 StPO ist dies eigentlich nur zulässig, wenn die Straftat oder die Tat im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Ermittlung ansonsten wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Die Praxis zeigt allerdings, dass Funkzellenabfragen tägliches Ermittlungsinstrument geworden sind und auch bei einfachen Diebstählen eingesetzt werden.
Außerdem haben mehr als 100 Behörden in Deutschland Zugriff auf die Bestandsdatenauskunft, auch “Behördentelefonbuch” genannt. Darüber können in einem automatisierten Verfahren anhand einer Telefonnummer oder IP-Adresse der Eigentümer und seine persönlichen Daten, darunter etwa Geburtsdatum oder Anschrift, abgefragt werden. Im Jahr 2018 fragten deutsche Behörden so im Schnitt alle zwei Sekunden den Inhaber einer Rufnummer an.
Wir fordern daher, dass
- Funkzellenabfragen und Bestandsdatenauskünfte fortan nur noch nach einem entsprechenden richterlichen Beschluss durchgeführt werden dürfen.
- im Sinne der Transparenz alle Stellen, die zu Funkzellenabfragen berechtigt sind, eine Statistik über sämtliche Abfragen und die damit ermittelten Datensätze führen. Darin soll auch aufgeschlüsselt werden, zu welchen Zwecken beziehungsweise Straftatbeständen jeweils Funkzellenabfragen durchgeführt wurden.
Weitergehend ist eine gemeinsame Statistik der Behörden auf Bundesebene durch das BMJV oder einer ihr anhängigen Bundesbehörde anzufertigen.
- die Bundesnetzagentur nicht nur Statistiken über das automatisierte Auskunftsverfahren für Rufnummern führt, sondern auch für alle weitere Bestandsdatenauskünfte, wie etwa anhand von IP- oder E-Mail-Adressen.
Außerdem sollen die Statistiken künftig nicht nur die absolute Zahl der Anfragen abbilden. So sollten die Zahlen nach anfragender Behörde, angeforderten Daten und Anlass der Abfrage aufgeschlüsselt werden.
- ein gemeinsames Funkzellen-Transparenz-System nach Berliner Vorbild beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. So soll die Benachrichtigung der im Sinne von § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO nur unerheblich betroffenen Personen mit einem Interesse an einer entsprechenden Information sichergestellt werden. Wer nicht nur unerheblich betroffen ist, soll weiterhin gemäß § 101 StPO informiert werden.